Datenschutz bei Bildern und Videos von Arbeitnehmern – Fehler können teuer werden

Wenn Arbeitgeber auf ihren Internetauftritten oder anderen Plattformen Bilder oder Video-Ausschnitte verwenden, auf denen Arbeitnehmer zu sehen sind, gilt es dabei den Datenschutz zu beachten. Arbeitnehmer haben ein Recht am eigenen Bild. Weil Bilder und Videos auch dem Datenschutz unterfallen, dürfen diese nicht ohne weiteres durch den Arbeitgeber genutzt werden.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht und Datenschutzexpertin Katharina von Leitner-Scharfenberg zeigt in diesem Beitrag, was man bei der Verwendung von Mitarbeiter-Bildern und -Videos beachten sollte und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen können.

 

Das Problemfeld: Verwendung von Bildern und Videos durch Arbeitgeber

Unternehmen präsentieren sich in der heutigen Zeit gerne mit Bildern und Videos im Internet. Seien es aufwändige Internetauftritte mit Bildern und Videos der Räumlichkeiten und Mitarbeiter, ein schnell aufgenommener Beitrag für eine Social-Media-Plattform oder andere Formate. Bilder und Videos zeigen dabei meist auch die Arbeitnehmer.

Doch ist dies rechtlich überhaupt zulässig? Haben die Mitarbeiter ihre Einwilligung dazu rechtswirksam erteilt, kann man solche Bilder und Videos im Internet problemlos verwenden. Denn zum einen haben Mitarbeiter, die gefilmt oder fotografiert werden ein Recht am eigenen Bild. Dies folgt aus § 22 Kunsturhebergesetz. Bilder und Videos unterfallen dem Datenschutz

Zum anderen ist für solche Bilder und Videos auch der Datenschutz zu beachten. Doch warum spielt bei Bildern und Videos der Datenschutz eine Rolle? Sind auf Bildern oder Videos Personen eindeutig identifizierbar zu erkennen, gelten die Bilder und Videos gem. Art 4 Nr. 1 DSGVO als personenbezogene Daten und unterfallen damit der Datenschutzgrundverordnung – kurz DSGVO.

Letztlich bedeutet dies aber auch, dass, sollten Personen auf Bildern oder Videos identifizierbar sein, müssen diese auch der Verwendung dieser Bilder und Videos zustimmen. Wird die korrekte Zustimmung und Aufklärung unterlassen, kann dies gem. Art. 82 DSGVO zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber führen.

 

Schmerzensgeld für eine Arbeitnehmerin? LAG erkennt Schmerzensgeldanspruch an

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat einem solchen Fall kürzlich einer Arbeitnehmerin dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 2.000 Euro zugesprochen.

Was war passiert?

Die klagende Arbeitnehmerin war Mitarbeiterin eines mobilen Pflegedienstes. Ihr Arbeitgeber ließ ein kurzes Video drehen, um neue Mitarbeiter für den Pflegedienst zu finden. In dem schlussendlich 36-sekündigen Video war die Arbeitnehmerin zuerst unscharf, dann in voller Körpergröße zu sehen und schließlich auch wie sie in einem Auto sitzt.

Als die Arbeitnehmerin im Auto saß, konnte man ihr Gesicht in Porträtgröße gut sichtbar in dem Video erkennen. Das Video diente neben der Suche nach neuen Mitarbeitern auch zur Vorstellung des Unternehmens und wurde auf der Videoplattform YouTube veröffentlicht.

Als die Aufnahmen gemacht wurden, erteilte die Arbeitnehmerin zwar mündlich ihre Einwilligung, bei dem Videodreh mitzuwirken, allerdings nicht schriftlich und es erfolgten auch keine weiteren Erklärungen hinsichtlich der Verwendung des Videos.

Wenige Monate später kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis. Es schloss sich ein Prozess vor dem Arbeitsgericht Kiel an (Az. 2 Ca 82 e/22), bei dem die Klägerin u.a. Überstundenzuschläge und Urlaubsabgeltung verlangte. Daneben erweiterte die Arbeitnehmerin ihre Klage und verlangte die Entfernung des Videos und ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 Euro. Der Arbeitgeber entfernte das Video umgehend.

Wie entschieden die Gerichte?

Problematisch ist in diesem Fall, dass sich die Arbeitnehmerin zwar mit dem Mitwirken bei dem Videodreh mündlich einverstanden erklärte, es aber keine Aufklärung gem. Art. 13 DSGVO über den Zweck der Datenvereinbarung gab – also die Verwendung für ein YouTube-Video. Außerdem hat die Arbeitnehmerin weder schriftlich in die Verwendung eingewilligt, noch wurde sie auf ihr Widerrufsrecht hingewiesen.

Sowohl das erstinstanzlich befasste Arbeitsgericht in Kiel, als auch das Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az. 2 Ca 82 e/22) beschäftigten sich mit dem Schadensersatzanspruch bzw. den Erfolgsaussichten eines solchen Anspruchs. Ohne die Einwilligung hätte das Werbevideo weder gedreht und schon gar nicht veröffentlicht werden dürfen.

Fehlende Einwilligung ist potenzieller immaterieller Schaden

Mit der fehlenden Einwilligung und den damit verbundenen Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften lag bereits ein immaterieller Schaden vor, der gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO vom Verursacher – hier dem Arbeitgeber – auszugleichen ist.

Dabei soll gem. Art. 82 DSGVO nicht nur dem Betroffenen ein Schadensersatzanspruch zustehen, sondern auch das Fehlverhalten des Verursachers soll sanktioniert werden. Um einen „strafenden“ Charakter zu haben, muss der Schadensersatz auch in seiner Höhe angemessen sein.

Grundsätzlich stuften beide Gerichte den Verstoß des Rechts am eigenen Bild als „nicht schwerwiegend“ ein, da die Arbeitnehmerin von den Aufnahmen wusste und ihre Intimsphäre nicht beeinträchtigt war oder sie durch die Aufnahmen diskriminiert sei. Außerdem nahm der Arbeitgeber das Video nach der Klage der Arbeitnehmerin unverzüglich aus dem Netz.

LAG: 2.000 Euro Schadensersatz ist angemessen

Aus diesen Gründen sei ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro angemessen für den Verstoß des Arbeitgebers. Allerdings ging es in beiden Verfahren nicht um den Schadensersatzanspruch selbst, sondern lediglich um die Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Klage. Das Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht haben lediglich geprüft, ob und wie hoch potenziell ein solcher Schadensersatzanspruch bestanden hätte. Letztlich wurde das Verfahrens mittels eines Vergleichs beendet.

Arbeitsgericht Münster hält 5.000 Euro für angemessen

In einem ähnlich gelagerten Fall, in dem sich eine Arbeitnehmerin zwar an der Erstellung der Fotos beteiligt, ihre Verwendung jedoch absichtlich offenließ, entschied das Arbeitsgericht Münster (Az. 3 Ca 391/20) auf einen Schadensanspruch von einem Monatsgehalt bzw. 5.000 Euro.

 

Fazit: Verwendung von Bildern und Videos rechtssicher gestalten

Wann immer Unternehmen Fotos oder Videos ihrer Mitarbeiter verwenden wollen, sollte diese Verwendung – egal ob im Internet oder auch in Broschüren – rechtssicher gestaltet werden. Dabei geht es vor allem um Rechte am eigenen Bild, der datenschutzrechtlichen Einwilligung und Aufklärung sowie der transparenten Aufklärung über die Verwendung der Aufnahmen.

Der vorliegende Sachverhalt zeigt bereits, dass der reine Verstoß gegen datenschutzrechtliche Pflichten einen Schadensersatzanspruch der betroffenen Mitarbeiter begründen kann. Mit der Höhe des Schadensersatzes sollen auch abschreckende Sanktionen realisiert werden, damit dieses Verhalten vom Verwender nicht mehr an den Tag gelegt wird.

Der Rat einer Expertin kann bares Geld sparen und macht Verwendung rechtssicher

Bei der rechtssicheren Verwendung sollten sich Arbeitgeber an eine Expertin für Datenschutz und Urheberrecht wenden. Katharina von Leitner-Scharfenberg ist Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht sowie Datenschutzbeauftragte und begleitet Arbeitgeber bei der datenschutz- und urheberrechtlichen korrekten Vorbereitung und Verwendung von Bildern und Videos ihrer Mitarbeiter.

Sie erreichen Rechtsanwältin Katharina von Leitner-Scharfenberg unter Telefon (030) 206 494 05 oder per E-Mail unter info@vonleitnerscharfenberg.de.