Den Wert Ihrer Firma sichern

Ihre Anwältin für Markenrecht

Als Unternehmer ist es wichtig, sich von Mitbewerbern abzugrenzen und die eigene Marke zu stärken.

Ein guter Firmenname, ein Logo mit hohem Wiedererkennungswert helfen dabei. Doch was, wenn der eigene Name von einem anderen benutzt wird? Oder man seine eigenen Markenzeichen nur noch eingeschränkt nutzen darf, weil Dritte plötzlich Rechte beanspruchen?

Klingt realitätsfern? Nein, passiert täglich!

Meine Kompetenzen im Markenrecht

  • Prüfung der Eintragungsfähigkeit
  • Individuelles Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
  • Identitätsrecherche
  • Professionelle Ähnlichkeitsrecherche
  • Markengutachten
  • Risikoeinschätzung
  • Handlungsempfehlung
  • Durchführung der Markenanmeldung
  • Unterstützung im Widerspruchsverfahren

Markenanmeldung

Sich auf dem Markt einen Namen machen

Unternehmen bieten gleichartige oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen an. Um auf einem großen und umfangreichen Markt zu bestehen und vor allem sich einen Namen zu machen, ist es für Unternehmen wichtig, sich und ihre Produkte von den Mitbewerbern abzugrenzen und hochzuheben.

Vor allem sollen Dritte nicht die Marke oder eine zum Verwechseln ähnliche Marke für ihre Waren und Dienstleistungen nutzen. Um das zu verhindern, ist es wichtig die eigene Marke angemessen zu schützen. Die Anmeldung einer Marke ist freiwillig und gesetzlich nicht vorgeschrieben. Melden Sie Ihre Marke an, so stehen Ihnen als Markeninhaber die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Marke zu. Der Markeninhaber kann Dritten die Verwendung von Marken, die seiner Marke zum Verwechseln ähnlichsehen, verbieten. Werden Markenrechte von Dritten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so steht dem Markeninhaber für die unberechtigte Nutzung der Marke ein Schadensersatzanspruch zu.

Der Markeninhaber kann frei über die Nutzung seiner Marke entscheiden, d.h. ihm steht es frei, diese zu verkaufen, Dritten die Nutzung zu lizenzieren oder die Marke selbst zu verwenden.

Als Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz überprüfe ich neben der reinen Markenanmeldung nationaler, europäischer und internationaler Marken auch die Eintragungsfähigkeit der Marke. Mein Leistungsangebot beginnt bei der Recherche, führt über die Anmeldung einer Marke bis zur Markenüberwachung, Erstellung von Lizenzverträgen und Rechtsvertretung bei Markenverletzungen.

FAQ

Das Markenrecht dient dem Schutz von Bezeichnungen von Produkten und Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr. Es ist ein Bestandteil des Kennzeichenrechts, welches wiederum zum Gewerblichen Rechtsschutz gehört.

Gesetzlich geregelt ist das Markenrecht im Markengesetz (MarkenG) und der Verordnung des Markengesetzes (MarkenV). Geregelt werden Gegenstand und Reichweite des Markenschutzes sowie die Länge der Schutzdauer einer Marke und das Entgegenstehen von möglichen Schutzhindernissen.

Dem Markeninhaber steht ein sog. Ausschließlichkeitsrecht zu, d.h. er allein bestimmt nach Eintragung der Marke beliebig über die Nutzung seiner Marke. Daneben gewährt ihm das Markenrecht ein Verbietungsrecht. Hierdurch kann der Markeninhaber Dritten die Nutzung von ähnlichen oder identischen Markenzeichen für ähnliche oder identische Produkte verbieten, wenn es dadurch zu einer Verwechslung kommen könnte.

§ 3 Abs. 1 MarkenG definiert, was unter einer Marke zu verstehen ist. Danach können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Die relevantesten Markenarten sind:

– Wortmarken
– Wort-/Bildmarke
– Bildmarken
– 3D-Marken
– Hörmarken
– Farbmarken

Die sogenannten Nizza-Klassen wurden am 15. Juni 1957 in Nizza mit dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken international eingeführt und stellen die international gültige Markenklassifikation dar.

Mit der Markenklassifikation werden die beanspruchten Bereiche (Klassen) der Waren oder Dienstleistungen bestimmt, für die man sich einen Namen, ein Wort, Bild, Zeichen etc. schützen lassen kann.

Es ist möglich, dass sich verschiedene Anmelder dieselbe Marke eintragen lassen, solange dies in unterschiedlichen Klassen geschieht.

Da eine Marke grundsätzlich zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen dient, wird für den Schutzumfang der Marke ein entsprechendes Verzeichnis der vom Schutz umfassten Waren und Dienstleistungen erstellt. Dieses Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist zentraler Bestandteil der Markenanmeldung und ist nach der Eintragung der Marke im Markenregister des Deutsches Patent- und Markenamts (DPMA) zu der jeweiligen Marke öffentlich abrufbar.

Für Marken gilt der so genannte Benutzungszwang. Dieser ist in § 26 MarkenG geregelt und bedeutet, dass Markeninhaber ihre Marke ernsthaft benutzen müssen. Dazu müssen die Waren und Dienstleistungen der Marke tatsächlich im Wirtschaftsverkehr benutzt werden. In den ersten 5 Jahren nach Eintragung der Marke erhält der Markeninhaber jedoch eine Schonfrist, um die Marke langsam aufbauen zu können.

Bundesweite Vertretung

Rechtsanwältin von Leitner-Scharfenberg vertritt Ihre Rechte bundesweit im Urheberrecht, Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz.

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