Geistiges Eigentum schützen

Ihre Fachanwältin für Urheberrecht 

Der Schutz von Urheberrechten und dabei insbesondere das Fotorecht sowie Presse- und Äußerungsrecht gehören zu meinen Kernkompetenzen.

Sie suchen einen Rechtsanwalt für Urheberrecht? Der wirkungsvoll Ihr geistiges Eigenturm schützt oder Sie bei urheberrechtlichen Abmahnungen engagiert verteidigt? Der sich im Urheberrecht bei Fotos, Grafiken, Texten, Software, Datenbanken und mehr exzellent auskennt? Gern stehe ich an Ihrer Seite! Ebenso wie meinen zahlreichen Mandanten in Berlin und dem gesamten Bundesgebiet.

Meine Kompetenzen im Urheberrecht

  • Verteidigung bei urheberrechtlichen Abmahnungen bzgl. Fotos, Bilder, Grafiken, Text, Software, Datenbanken etc.
  • Durchsetzungen von Urheberrechten einschl. Urheberpersönlichkeitsrechten
  • Außergerichtliche Durchsetzung von Urheberrechten durch Abmahnung
  • Gerichtliche Durchsetzung von Urheberrechten (einstweilige Verfügung oder Klage)
  • Prüfung von Lizenzverträgen
  • Erstellung von Lizenzverträgen
  • Beratung im Urheberrecht, Handlungsempfehlungen

Urheberrecht

Das Urheberrecht – das Recht der Kreativen

 

Das Urheberrecht schützt die geistigen und kreativen Leistungen.

Durch das Internet und die Digitalisierung steht das Urheberrecht neuen Herausforderungen im Prozess der Herstellung und Verwertung der Werke und Leistungen gegenüber. Es entstehen neue Möglichkeiten der Vermarktung und Verwertung von immateriellen Gütern.

Die allgegenwärtige Verfügbarkeit der geistigen Arbeit durch das Internet birgt aber neben den Chancen auch die Gefahren von unberechtigten Nutzungen und Verwertungen durch andere. Das Kopieren von Texten, Blogs oder Fotos ist heutzutage im Internet an der Tagesordnung. Aus Unwissenheit werden im Internet täglich Urheberrechtsverletzungen begangen. Dies hat gravierenden Folgen für die Rechteverletzer und die Rechteinhaber.

Folgen von Urheberrechtsverletzung 

Der Urheber hat gegen den Rechteverletzer einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der Urheberrechtsverletzung. Dieser Anspruch wird meist außergerichtlich mit einer sogenannten Abmahnung durchgesetzt. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr muss der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Das außergerichtliche Verfahren ist für den Abgemahnten der wesentlich kostengünstigere Weg. Darüber hinaus steht dem Urheber für die unberechtigte Nutzung auch ein Schadensersatzanspruch zu. Denn die Verwertung und Nutzung eines Werks ist allein dem Urheber vorbehalten bzw. denen, die aufgrund eines Nutzungsvertrages ein Recht haben.

Urheberrechts-verletzung 

FAQ

Das Urheberrecht, mit dem Fokus auf Foto, Bild und Text, gehört zu meinen Kernkompetenzen. Denn nur durch die Konzentration auf bestimmte Rechtsgebiete kann meiner Meinung nach auch eine fachlich kompetente Beratung gewährleistet werden. Meine Basis bei allen möglichen rechtlichen Fragestellungen ist stets, eine wirtschaftlich angemessene Lösung für meine Mandanten zu finden.

Gegenstand des Urheberrechts ist das Werk. Nicht jede künstlerische oder literarische Schöpfung, die von ihrem Schöpfer als Werk eingestuft wird, ist dabei auch ein Werk im urheberrechtlichen Sinn. Das Werk ist der Kernbegriff des Urheberrechts. Was ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, bestimmt sich nach der Definition des Werkbegriffs in § 2 Abs. 2 UrhG. Danach ist ein Werk eine geistige persönliche Schöpfung. Die Definition des Werkbegriffs lässt einen großen Interpretationsraum zu. Eine geistige persönliche Schöpfung erfordert, dass das Werk persönlich in einer für den Menschen wahrnehmbaren Form erschaffen wurde, einen geistigen Gehalt hat und einen individuellen Charakter aufweist.

Das Werk ist persönlich erschaffen worden, wenn es durch eine menschliche gestalterische Leistung des Urhebers entstanden ist. Beispielsweise zu nennen sind Sprechen, Schreiben, Singen, Malen, aber auch Tanzschritte. Der Urheber bringt seine Idee in der Gestaltung des Werks zum Ausdruck. Zeichnungen von Tieren oder juristischen Personen sind keine menschlich gestaltenden Produkte und fallen daher nicht unter den urheberrechtlichen Schutz. Ebenfalls sind Produkte, die aus einem maschinellen Vorgang entstanden sind, keine urheberrechtlich geschützten Werke. Anders ist es aber bei einem Fotografen, der für seine Lichtbildwerke einen Fotoapparat braucht. Ein Urheber darf sich technischer Hilfsmittel bedienen, um sein Werk herzustellen. Daher sind die Bilder eines Fotografen geschützte Werke im urheberrechtlichen Sinn. Weiteres Hilfsmittel ist der Computer. Beispielsweise stellt ein durch ein Computerprogramm übersetzter Text kein urheberrechtlich geschütztes Werk dar. Bedient sich der Urheber aber eines Textverarbeitungsprogramms, um seine Idee niederzuschreiben, liegt eine menschlich-gestalterische Tätigkeit und damit ein Werk vor. Genauso sind auch die Fälle zu behandeln, in denen sich Grafiker und Designer Mal- und Zeichenprogrammen bedienen.
Dementsprechend muss die geistige Schöpfung durch die Außenwelt wahrnehmbar sein. Das heißt nicht, dass es körperlich existieren muss, da auch beispielsweise eine Rede Urheberrechtsschutz genießen kann. Jedoch muss es zumindest eine „wahrnehmbare Form“ annehmen. Welche Form das im konkreten Fall sein kann, ist von der Art des Werks abhängig.

Das Werk muss eine wahrnehmbare Form haben. Eine Form ist wahrnehmbar, wenn sie den menschlichen Sinnen zugänglich ist, d.h. es muss sichtbar, hörbar oder fühlbar sein. Es muss die Gestaltung einer individuellen schöpferischen Idee sein. Die Idee zu einem Werk, der Gedanke oder die Vorstellung von einem Werk werden daher nicht vom Urheberrecht geschützt. Das Werk muss weder in einer körperlichen noch in einer dauerhaften Form zum Ausdruck gebracht werden. Auch unkörperliche Werke sind vom urheberrechtlichen Schutz erfasst, soweit sie von einem Dritten sinnlich wahrgenommen worden sind. Ein Gedicht z.B. wird bereits beim Aussprechen vor einer dritten Person zum urheberrechtlich geschützten Werk, so dass es nicht erst etwa aufgeschrieben werden muss.

Sind diese Voraussetzungen erst einmal erfüllt, dann ist das Werk urheberrechtlich geschützt. Es muss somit keine Anmeldung oder Anzeige des Werks erfolgen. Der Urheberrechtsschutz besteht „automatisch“.

Ein Copyright-Zeichen ist die beliebteste Kennzeichnungsform im Internet. Fotografen, Künstler und Autoren versehen gern ihre Werke mit diesem Symbol, um zu verdeutlichen, Urheber des bezeichneten Werks zu sein. Es besteht aber keine Pflicht eine Urheberbezeichnung anzubringen, § 13 Abs. 2 UrhG. Eine fehlende Urheberbezeichnung ist dennoch kein Indiz für die Gemeinfreiheit des Werks. Gemeinfrei ist ein Werk, das keinen Urheberrechtsschutz genießt und damit frei verwendbar ist.

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk muss individuell sein. Ein Werk ist erst individuell, wenn es eine „schöpferische Eigentümlichkeit“ (BHG Urteil v. 8. Juli 2004 – I ZR 25/02) bzw. eine „eigenschöpferische Gestaltung“ (BHG GRUR 1985, 1041/1047) aufweist. Jedes Gemälde oder jeder Tanz müssen Ausdruck des menschlichen Gestaltens, das heißt eines persönlichen und von Mensch zu Mensch unterschiedlichen Schaffens sein. Daher sind Werke von Laien genauso schöpferisch eigentümlich wie Werke von professionellen Künstlern, Komponisten, Fotografen und Modedesignern. Werke von Laien sind von Werken des Alltäglichen wie beispielsweise reinen handwerklichen Arbeiten zu unterscheiden. Ihnen fehlt es an der Individualität. Beispielsweise baut der Handwerker kein urheberrechtlich geschütztes Werk auf, wenn er einen Schrank fehlerfrei montiert.

Der BGH formuliert das in seinem Urteil vom 13.11.2013 zu I ZR 143/12 wie folgt:

„Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer ,künstlerischen‘ Leistung gesprochen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 -IZR177/80, GRUR 1983, 377, 378 = WRP 1983, 484 -Brombeer-Muster; Urteil vom 10. Dezember 1986 -IZR15/85, GRUR 1987, 903, 904 -Le-Corbusier-Möbel; Urteil vom 1. Juni 2011 -IZR140/09, GRUR 2011, 803 Rn.31 -Lernspiele; BGH, GRUR 2012, 58 Rn.17 -Seilzirkus).“

Bundesweite Vertretung

Rechtsanwältin von Leitner-Scharfenberg vertritt Ihre Rechte bundesweit im Urheberrecht, Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz.

Kontaktieren Sie uns

T: +49(0)30 206 494 05
F: +49(0)30 206 494 06
info@vonleitnerscharfenberg.de